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Corona - und die Konserven-Herstellung - Rechtslupe

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Ist ein Betriebs­ge­län­de, auf dem 52 von 600 Mit­ar­bei­tern posi­tiv auf Covid-19 getes­tet wor­den sind, zwi­schen­zeit­lich geräumt und die von Coro­na betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter sepa­riert und in Qua­ran­tä­ne geschickt wor­den, kann die Betriebs­still­le­gung auch im Hin­blick auf das vor­ge­leg­te Hygie­nekon­zept nicht mehr gerecht­fer­tigt sein.

Coro­na – und die Kon­ser­ven-Her­stel­lung

Mit die­ser Begrün­dung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg in dem hier vor­lie­gen­den Fall dem Eil­an­trag der Antrag­stel­le­rin gegen eine auf­grund eines Coro­na-Aus­bruchs in ihrem Betrieb ange­ord­ne­te Betriebs­still­le­gung statt­ge­ge­ben. Im Betrieb der Antrag­stel­le­rin wer­den Kon­ser­ven her­ge­stellt. Bei einer Rei­hen­tes­tung im Betrieb wur­de am 31. Juli 2020 bei 43 Mit­ar­bei­tern eine Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 nach­ge­wie­sen. In einer erneu­ten Tes­tung am 1. August 2020 wur­den 152 von 600 Mit­ar­bei­tern posi­tiv auf Covid-19 getes­tet. Mit Bescheid vom 4. August 2020 ord­ne­te das Land­rats­amt Din­gol­fing-Land­au u.a. an, dass die Pro­duk­ti­on des Betrie­bes bis zum Abschluss der Ermitt­lung des Infek­ti­ons­her­des, sowie der Erfül­lung der aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht erfor­der­li­chen Maß­nah­men still­ge­legt wer­de.

In sei­ner Ent­schei­dung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg aus­ge­führt, dass die Betriebs­still­le­gung im Zeit­punkt der gericht­li­chen Ent­schei­dung nicht (mehr) ver­hält­nis­mä­ßig und ihre wei­te­re Auf­recht­erhal­tung nach aktu­el­lem Stand nicht mehr zu recht­fer­ti­gen sei. Zwi­schen­zeit­lich sei das Betriebs­ge­län­de der Antrag­stel­le­rin geräumt und die von Coro­na betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter sepa­riert und in Qua­ran­tä­ne geschickt wor­den. Dies betref­fe auch Per­so­nen, die mit infi­zier­ten Mit­ar­bei­tern in Kon­takt waren und bei denen der­zeit noch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne, dass sie Trä­ger des Virus sei­en. Dar­über hin­aus sei auch das von der Antrag­stel­le­rin am 7. August 2020 vor­ge­leg­te Hygie­nekon­zept und die von der Antrag­stel­le­rin vor­ge­se­he­ne voll­stän­di­ge Des­in­fek­ti­on des Betrie­bes hier­bei zu berück­sich­ti­gen. 

Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg, Beschluss vom 11. August 2020 – RN 14 S 20.1389




August 20, 2020 at 11:35AM
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