Search

"Herstellung in Deutschland" ? - Rechtslupe

manufacturefrew.blogspot.com

Wird bei einem Pro­dukt durch Wer­bung der Ein­druck erweckt, dass die Her­stel­lung in Deutsch­land erfolgt, ist die Wer­bung nur zuläs­sig, wenn dort tat­säch­lich der Ort der Her­stel­lung ist und nicht nur die kon­zep­tio­nel­le Pla­nung statt­fin­det.

„Her­stel­lung in Deutsch­land“ ?

So hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main in dem hier vor­lie­gen­den Eil­ver­fah­ren die ange­grif­fe­ne Wer­bung unter­sagt und damit gleich­zei­tig der Beschwer­de gegen einen zurück­ge­wie­se­nen Eil­an­trag durch das Land­ge­richt Frank­furt a.M. [1] zum Erfolg ver­hol­fen. In dem Ver­fah­ren strei­ten sich zwei Kon­kur­ren­ten, die auf dem Markt der Her­stel­lung von Solar­mo­du­len tätig sind. Mit dem Antrag wen­det sich die Antrag­stel­le­rin gegen Wer­be­aus­sa­gen der Antrags­geg­ne­rin. Sie meint, die­se ent­hiel­ten unwah­re Anga­ben über die geo­gra­fi­sche Her­kunft der bewor­be­nen Pro­duk­te. Im Ein­zel­nen wen­det sie sich u.a. gegen die Aus­sa­gen: „Solar­mo­dul-Her­stel­ler …“ in Ver­bin­dung mit einer sti­li­sier­ten Deutsch­land­flag­ge, „Ger­man Luxor Qua­li­ty Stan­dard“ und „Deut­sches Unter­neh­men – wir bür­gen für die Qua­li­tät der von uns her­ge­stell­ten Modu­le“. Nach­dem der Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung vom Land­ge­richt Frank­furt a.M. zurück­ge­wie­sen wor­den war, hat die Antrag­stel­le­rin ihr Ziel mit der Beschwer­de wei­ter ver­folgt.

In sei­ner Urteils­be­grün­dung hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main dar­auf abge­stellt, dass der Durch­schnitts­ver­brau­cher die ange­grif­fe­nen Anga­ben als Hin­weis ver­ste­he, dass die ange­bo­te­nen Modu­le der Antrags­geg­ne­rin in Deutsch­land pro­du­ziert wür­den. Die Anga­ben sei­en nicht ledig­lich als Hin­weis auf den Unter­neh­mens­sitz der Antrags­geg­ne­rin auf­zu­fas­sen.

So erzeu­ge die sie­gel­ar­ti­ge Gestal­tung der Anga­be „Solar­mo­du­le-Her­stel­ler…“ in Ver­bin­dung mit einer sti­li­sier­ten Deutsch­land­flag­ge bei den Ver­brau­chern den Ein­druck, die Modu­le wür­den in Deutsch­land her­ge­stellt. Der Ver­brau­cher bezie­he den Flag­gen­hin­weis auf die Anga­be „Her­stel­ler“. Es sei zwar bekannt, dass zahl­rei­che inlän­di­sche Indus­trie­un­ter­neh­men in Fern­ost pro­du­zier­ten. Nach Mei­nung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a.M. gehe der Ver­brau­cher davon jedoch nicht all­ge­mein aus, son­dern ach­te auf Anga­ben, die auf den Her­stel­lungs­ort hin­wie­sen.

Außer­dem erzeu­ge auch die sie­gel­ar­ti­ge Dar­stel­lung auf der Pro­dukt­bro­schü­re „Ger­man Luxor Qua­li­ty Stan­dard“ im Kon­text der Wer­bung bei den Ver­brau­chern den Ein­druck, die Modu­le wür­den in Deutsch­land her­ge­stellt. Glei­ches gel­te für die Anga­be „deut­sches Unter­neh­men – wir Bür­gen für die Qua­li­tät der von uns her­ge­stell­ten Modu­le“.

Wei­ter betont das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M., dass die so erzeug­te Vor­stel­lung nicht der Wahr­heit ent­spre­che. Die Antrags­geg­ne­rin las­se die Modu­le im inner- und außer­eu­ro­päi­schen Aus­land fer­ti­gen. Da sie mit den genann­ten Anga­ben alle ihre Modu­le bewer­be, also auch sol­che, die im Aus­land pro­du­ziert wür­den, kom­me es nicht dar­auf an, ob die Antrags­geg­ne­rin wenigs­tens einen Teil ihrer Modu­le in Deutsch­land fer­ti­gen las­se. Eine Anga­be, mit der Deutsch­land als Her­stel­lungs­ort bezeich­net wer­de, sei nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a.M. nur rich­tig, wenn die­je­ni­gen „Leis­tun­gen in Deutsch­land erbracht wor­den sind, durch die das zu pro­du­zie­ren­de Indus­trie­er­zeug­nis aus Sicht des Ver­kehrs im Vor­der­grund ste­hen­den qua­li­täts­re­le­van­ten Bestand­tei­le oder wesent­li­chen pro­dukt­spe­zi­fi­schen Eigen­schaf­ten erhält“. Bei einem Indus­trie­pro­dukt kom­me es dabei aus Sicht der Ver­brau­cher auf die Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge an. Der Ort der pla­ne­ri­schen und kon­zep­tio­nel­len Leis­tun­gen sei weni­ger prä­gend.

Aus die­sen Grün­den ste­he der Antrag­stel­le­rin ein Unter­las­sungs­an­spruch zu.

Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main, Beschluss vom 17. August 2020 – 6 W 84/​20

  1. LG Frank­furt a.M., Beschluss vom 26.05.2020 – 2/​6 O 153/​20[]



September 09, 2020 at 11:07AM
https://ift.tt/3hdt3vF

"Herstellung in Deutschland" ? - Rechtslupe

https://ift.tt/2Z8rOrD
Herstellung

Bagikan Berita Ini

0 Response to ""Herstellung in Deutschland" ? - Rechtslupe"

Post a Comment

Powered by Blogger.